Satzung der «Stiftung für Plastische und Aesthetische Wundheilung»

Stiftungskonto: 9591868
BLZ: 76250000
Sparkasse 90762 Fürth
IBAN: DE55 7625 0000 0009 5918 68
BIC: BYLADEM1SFU
Stichwort Wundheilung
(bitte geben Sie für Ihre Spendenbescheinigung Ihren Absender an)
 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Register

  1. Die Stiftung führt den Namen «Stiftung für plastische und ästhetische Wundheilung».
  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG – nachfolgend Stiftungstreuhänderin – und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
  3. Sitz der Stiftung ist der Sitz der Stiftungstreuhänderin.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist es Wissenschaft und Forschung sowie das öffentliche Gesundheitswohl, insbesondere in Bereichen
    1. Förderung der Wundheilung u. a. mit biokompatiblen Werkstoffen;
      1. optimale Wiederherstellung ästhetisch entstellter Menschen;
        1. Gewebsregeneration ohne Genmanipulation;
        2. Gewebszüchtung ohne Wachstumsfaktoren;
        3. Gewebswachstum in situ;
        4. Tissue Engineering in vivo und in vitro;
        5. Regeneration spezifischen Organgewebes in situ;
        6. Stimulation von Gewebswachstum in tiefen Wunden;
        7. plastische Wiederherstellung ohne Gewebstransplantation unter Vermeidung zusätzlicher Narben;
        8. Gesichtsrekonstruktion nach Unfällen, Tumoren oder Missbildungen;
        9. plastischer Aufbau von Ohr, Nase, Auge oder Wange;
        10. Wiederaufbau von Konturen des Schädels;
        11. Wiederaufbau von Konturen des Fingers;
        12. Wundtherapie bei Diabetes.
      2. Navigation zur äußeren und inneren Orientierung bei Operationen;
        1. chirurgische Navigation in «real time» (zeitgleiche Sicht von Patientenbild und chirurgischem Instrumentarium);
        2. 3D-Modellplanung zur Vorbereitung von Operationen.
    zum Gemeinwohl der Bevölkerung nachhaltig zu fördern.
     
  2. Der in Nr. 1 genannte Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Förderung sowie die eigene Durchführung von Projekten und Maßnahmen im Bereich des Stiftungszwecks;
    2. die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen auf dem Gebiet des vorgenannten Stiftungszwecks;
    3. Vermittlung von Know-How an Ärzte, Praxen und Kliniken;
    4. Vergabe von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks;
    5. Förderung des Meinungsaustausches;
    6. die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Stiftungszwecks;
    7. die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere des Nachwuchses auf den Gebieten des Stiftungszwecks.
    8. die Förderung und Herausgaben von Publikationen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks;
    9. Förderung der Entwicklung und Modifikation neuer Werkstoffe und Systeme;
    10. die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO.
       
    Die Stiftung kann sich zur Erfü:llung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
     
  3. Des weiteren kann die Stiftung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen, ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen oder ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigten Zwecke überlassen.
  4. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.
  5. Die Förderung der genannten Satzungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
  6. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus der Errichtungsurkunde. Es ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten.
  2. Spenden sind zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    2. aus Spenden,
    3. aus den Zuwendungen der Förderstiftungen Consilium.
  2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.

§ 6 Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung hat einen Vorstand.
  2. Der Vorstand der Stiftung wird zu Lebzeiten des Stifters von diesem benannt. Nach dem Tode des Stifters benennt der jeweilige Vorstand seinen Nachfolger selbst. Solange der Stifter keinen Vorstand benannt hat, ist er selbst Vorstand.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  4. Der Vorstand wählt die gemeinn¨tzigen Förderprojekte aus und repräsentiert die Stiftung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
  5. Insbesondere ist ihm jegliches rechtsgeschäftliches Handeln für die Stiftung untersagt.
  6. Der Stiftungstreuhänderin steht gegen Entscheidungen des Vorstands gemäß Ziff. 4 ein Vetorecht zu, wenn diese gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.

§ 7 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Stiftungstreuhänder hat in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und dem Finanzamt innerhalb des für Stiftungen geltenden Zeitraums vorzulegen.

§ 8 Änderungen der Satzung

  1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
  2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
  3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamts möglich.

§ 9 Vermögensanfall

  1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu, die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks tätig ist. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

90762 Fürth, den 12.08.2002